Statuten

In den vorliegenden Statuten wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.

I. Name, Zweck

1. Unter dem Namen LANGLAUF-WANDERGRUPPE SCHAFFHAUSEN (LWS) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Schaffhausen.
2. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Langlaufsports im Speziellen sowie des Ausdauersports im Allgemeinen in der Region Schaffhausen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist dem schweizerischen Skiverband (SSV), dem Ostschweizerischen Skiverband (OSSV), sowie dem Verband Loipen Schweiz (1) angeschlossen. Die Mitgliedschaft bei diesen Dachorganisationen ist den Mitgliedern der LWS freigestellt. Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt über das Mitgliederinkasso der LWS.

II. Mitgliedschaft

5. Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Junioren
d) Ehrenmitgliedern
e) Ehrenpräsidenten
Alle Mitglieder ab 15 Jahren sind Stimm- und wahlberechtigt
6. Einzelmitglieder sind Mitglieder, die das 20. Altersjahr
zurückgelegt haben.
7. Familienmitglieder sind Ehepaare oder Konkubinatspaare, die im selben Haushalt leben sowie Einzelpersonen, die mit Kindern unter 15 Jahren im gleichen Haushalt leben. Deren Kinder unter 15 Jahren sind beitragsfrei. Kinder ab 15 Jahren gelten als Junioren und scheiden aus der Familienmitgliedschaft aus.
8. Junioren sind Mitglieder vom 15. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Sie sind den Einzelmitgliedern gleichgestellt und bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
9. Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie sind beitragsfrei.
10. Einzel- und Familienmitglieder sowie Junioren sind beitragspflichtig. Die jeweiligen Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt. Für Mitglieder, welche den Langlaufpass über die LWS beziehen, gilt folgende Regelung: Mitglieder (Erwachsene) die den Langlaufpass beziehen, bezahlen keinen zusätzlichen Mitgliederbeitrag. (Gilt für Einzel- sowie für Familienmitgliedschaft). 1) Junioren bezahlen für den Langlaufpass nur den Beitrag für die Juniorenmitgliedschaft. 1) Mitglieder des Vorstandes bezahlen für den Langlaufpass einen reduzierten Betrag. 2)
11. Die Mitgliedschaft steht jedermann offen und der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Anmeldung ist schriftlich mittels Beitrittserklärung einzureichen oder kann elektronisch über die Vereins-Homepage erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt durch die Genehmigung der nächsten Generalversammlung.
12. Der Austritt kann jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das Mitglied ist für das laufende Vereinsjahr noch beitragspflichtig. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung an die letztbekannte Adresse gilt als Austrittserklärung.
13. Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die - dem Vereinszweck störend entgegentreten - die Vorstands- oder Vereinsbeschlüsse ignorieren - sonst wie das Interesse des Vereins schädigen Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Den betroffenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

III. Organe, Mitgliederversammlung

14. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Die ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV)
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
15. Das Vereinsjahr beginnt am 1. September.
16. Die Generalversammlung findet nach Möglichkeit im Oktober statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt mindestens 14 Tage vorher. Anstelle eines persönlichen Schreibens kann dies ohne Gegenrede des Mitglieds auch elektronisch erfolgen.
17. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unter Anführung des Zwecks einberufen. Die Einberufung hat innert 60 Tagen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt wie für die ordentliche Generalversammlung. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung auch auf dem schriftlichen Weg erfolgen. (2)
18. Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, eventuell ausserordentliche Generalversammlung
c) Abnahme Jahresbericht des Präsidenten
d) Mutationen des Mitgliederbestandes
e) Beschluss über Ergänzung oder Abänderung der Statuten
f) Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets sowie Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Abnahme der Ressortberichte
h) Abnahme des Jahresprogramms
i) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
j) Ehrungen
k) Abstimmen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
l) Befinden und Einbringen von Verschiedenem
19. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis 31. August schriftlich an den Präsidenten zu richten.
20. Vereinsbeschlüsse sowie Statutenänderungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangt, erfolgen sämtliche Wahlen und Beschlüsse in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Jede rechtzeitig einberufenen Versammlung ist beschlussfähig.

IV. Vorstand

21. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Ausser dem Präsidenten und dem Kassier konstituiert er sich selbst. 22. Dem Vorstand obliegt:
a) Die Vertretung des Vereins nach aussen
b) Die Handhabung der Statuten und die Vollziehung der Versammlungsbeschlüsse
c) Die Durchführung der Generalversammlung
d) Die Führung der Jahresrechnung und die Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Die Vorbereitung des Jahresprogramms und die Koordination von Anlässen
f) Die Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben von max. Fr. 2‘500.- pro Ereignis
23. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand für gewisse Aufgaben die Mitarbeit geeigneter Mitglieder in Anspruch nehmen.
24. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus 1 beschlussfähig, wobei bei der Berechnung des Minimums auf die nächste Einheit aufzurunden ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
25. Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von einem Jahr durch die Generalversammlung gewählt und sind wiederwählbar. Sie sind beitragsfrei.
26. Der Präsident oder der Vizepräsident führen zusammen mit dem Kassier rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. In internen Kassengeschäften unterschreibt der Kassier rechtsverbindlich.

V. Kontrollstelle

27. Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand und stellt der Generalversammlung den Antrag zur Genehmigung. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2)
28. Die Wahl erfolgt jährlich. 2)

VI. Allgemeines

29. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Bei Unfällen lehnt die LWS jede Haftung ab.
30. Bei Verschulden gegenüber Dritten haftet der Verein nur maximal bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

VII. Auflösung

31. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
32. Über die Vermögensverwendung des aufgelösten Vereins entscheidet die Generalversammlung. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen möglichst im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
33. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 28. Oktober 2016 und treten sofort in Kraft.

Schaffhausen, 29. Oktober 2021, der Präsident: Markus Brütsch, der Kassier: Christoph Frei


(1) Änderungen beschlossen an der Generalversammlung vom 28. Oktober 2016
(2) Änderungen beschlossen an der Generalversammlung vom 29. Oktober 2021